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   FG Brandenburg, 25.10.2005 - 3 K 2474/02   

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https://dejure.org/2005,19149
FG Brandenburg, 25.10.2005 - 3 K 2474/02 (https://dejure.org/2005,19149)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 25.10.2005 - 3 K 2474/02 (https://dejure.org/2005,19149)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - 3 K 2474/02 (https://dejure.org/2005,19149)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kosten der Fahrten des Gerichtsvollziehers von seiner auch als Geschäftsraum genutzten Wohnung zum Amtsgericht als Werbungskosten; Ort der arbeitstäglichen Erbringung der auf Grund des Dienstverhältnisses geschuldeten Leistung als Arbeitsstätte im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entfernungspauschale für Fahrten eines Gerichtsvollziehers zwischen Wohnung und Amtsgericht; Abgeltung der Ausgaben des Gerichtsvollziehers für Drucker und Computer durch Bürokostenentschädigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Entfernungspauschale für Fahrten eines Gerichtsvollziehers zwischen Wohnung und Amtsgericht - Abgeltung der Ausgaben des Gerichtsvollziehers für Drucker und Computer durch Bürokostenentschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 und 13 EStG
    Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG
    Einzelfälle

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1506
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 02.02.1994 - VI R 109/89

    Fahrtaufwendungen eines Arbeitnehmers mit mehrfachem täglichen Ortswechsel (z. B.

    Auszug aus FG Brandenburg, 25.10.2005 - 3 K 2474/02
    (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 02.02.1994 - VI R 109/89 -, Bundessteuerblatt II [BStBl II] 94, 422; Thürmer, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 9 EStG Rdn. 264 und 268).
  • BFH, 24.10.1991 - VI R 83/89

    Wird der Abgeltungsbereich einer Aufwandsentschädigung eng ausgelegt, so ist für

    Auszug aus FG Brandenburg, 25.10.2005 - 3 K 2474/02
    Die Zweckbestimmung ergibt sich hier aus der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher (vgl. dazu BFH, Urteile vom 24.10.1991 - VI R 83/89 -, BStBl II 1992, 140, und VI R 38/90, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 1992, 243).
  • BFH, 24.10.1991 - VI R 38/90

    Anschaffungskosten eines Computers als Werbungskosten

    Auszug aus FG Brandenburg, 25.10.2005 - 3 K 2474/02
    Die Zweckbestimmung ergibt sich hier aus der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher (vgl. dazu BFH, Urteile vom 24.10.1991 - VI R 83/89 -, BStBl II 1992, 140, und VI R 38/90, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 1992, 243).
  • FG Niedersachsen, 10.06.1999 - V 503/96

    Abzugsfähigkeit von Gerichtsvollzieherversammlungen, Lehrgängen im

    Auszug aus FG Brandenburg, 25.10.2005 - 3 K 2474/02
    Denn andernfalls hätte der Verordnungsgeber wegen der wechselseitigen Abhängigkeit von technischen Neuerungen einerseits und Einsparungen durch andere Büromaschinen andererseits die der Aufwandsentschädigung zugrunde liegende Kostenstruktur jedes Mal neu berechnen müssen, was gerade verhindert werden sollte (vgl. hierzu Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10.06.1999 - V 503/96 -, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 1999, 1216).
  • FG München, 19.05.1992 - 16 K 2074/90
    Auszug aus FG Brandenburg, 25.10.2005 - 3 K 2474/02
    Zudem hat der Landesgesetzgeber mit der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher und dem Ausweis der Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan eine steuerliche Vereinfachung bezweckt, die entfiele, wenn im einzelnen bestimmte (technische) Büroeinrichtungen dahingehend abgegrenzt werden müssten, ob sie von der Aufwandsentschädigung umfasst werden oder nicht (zu diesem Aspekt vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 19.05.1992 - 16 K 2074/90 -, EFG 1992, 720).
  • FG Baden-Württemberg, 23.07.2018 - 10 K 1935/17

    Amtsgericht als erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers i.S.d. § 9 Abs.

    a) Zur Bestimmung des Begriffs der früher maßgeblichen "regelmäßigen Arbeitsstätte" des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der Fassung vom 08.10.2009 (BGBl I 2009, 3366), stellte die Rechtsprechung des BFH auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit ab (z.B. BFH-Urteile vom 19.01.2012 -VI R 36/11-, BStBl II 2012, 503 und vom 11.05.2005 -VI R 25/04-, BStBl II 2005, 791, jeweils m.w.N.; zur regelmäßigen Arbeitsstätte eines Gerichtsvollziehers nach alter Rechtslage vgl. Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 25.10.2005 -3 K 2474/02-, juris).
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